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Spielbetrieb/Verordnung ab 19.05.2021

Liebe Mitglieder,

ab 19.05.2021 sind wir vor einige Herausforderungen gestellt.
Nachfolgend unser Präventionskonzept.
Wichtig: Eintragungspflicht, bzw. Bestätigung das ein geringes epidemiologisches besteht (GGG) mittels Liste beim Clubhaus.

Spielbetrieb/Verordnung ab 19.05.2021

COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des

Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2

für die Sportstätte des Tennisvereins UTC Hofstetten-Grünau

 

Sportstätte: Sportplatzstraße 12, 3202 Hofstetten

COVID-19-Beauftragter: Andreas Rauch

Erstellungsdatum, Version: 18.05.2021, Version 01

 

COVID-19-ÖV = 214. Verordnung: COVID-19-Öffnungsverordnung-COVID-19-ÖV und 1. Novelle zur COVIC-19-Öffnungsverordnung

 

Inhaltsverzeichnis:

§ 1. Allgemeines

§ 2. Anwesenheitslisten

§ 3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer (möglichen) Infektion mit SARS-CoV-2

§ 4. Verhalten während der Sportausübung

§ 5. Verhalten vor und nach der Sportausübung

§ 6. Zuschauer

§ 7. Spezifische Hygienemaßnahmen / Sanitärbereiche

§ 8. Zusammenfassung / Merkblatt

Anhang: Anwesenheitsliste

 

§ 1. Allgemeines

1) Unabhängig vom Anlass (Sportausübung im Rahmen des Trainingsbetriebs, der Meisterschaft

oder eines Turnieres, Benützung der Kantine, Zuschauen) ist ein Verweilen auf der

Sportstätte des Tennisvereins nur unter Einhaltung der in diesem Konzept angeführten

Regeln zulässig.

2) Die Sportstätte darf nur von Personen mit einer geringen epidemiologischen Gefahr

(Definition der „3G“ gemäß der COVID-19-ÖV) betreten werden.

a) Ausnahmen: Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder dringende Wartungsarbeiten

durch Personen, die von der Vereinsführung dazu ermächtigt werden.

3) Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr muss die Sportstätte geschlossen sein.

4) Die maximale Anzahl an Personen, die gleichzeitig in der Sportstätte verweilen dürfen, ist mit

50 beschränkt. Aufgrund der Größe der Anlage ist dadurch gewährleistet, dass es zu keinen

unkontrollierten Personenströmen kommen kann.

5) Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte dieses Konzeptes werden an mehreren

Stellen in der Sportstätte ausgehängt.

 

§ 2. Anwesenheitslisten

1) Um eine lückenlose Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten (damit im Falle einer Infektion mit

SARS-CoV-2 sofort die Behörden informiert werden können), muss jedes Betreten und

Verlassen der Sportstätte in einer Anwesenheitsliste dokumentiert werden (nach Ablauf von

28 Tagen werden diese Listen vernichtet), siehe auch Liste im Anhang.

2) In der Anwesenheitsliste muss zusätzlich der Nachweis der geringen epidemiologischen

Gefahr vermerkt werden und von einer vom Vorstand des Tennisvereins bevollmächtigten

Person bestätigt werden.

3) Bei Benützung des Kantinenbetriebes muss auch der zugehörige Verabreichungsplatz in der

Anwesenheitsliste dokumentiert werden.


§ 3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer (möglichen) Infektion mit SARS-CoV-2

1) Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art ist für die betroffene Person keine Sportausübung

gestattet bzw. ist eine ggf. laufende Sportausübung sofort einzustellen.

2) Die betroffene Person muss

a) die Sportstätte umgehend verlassen,

b) die zuständige Gesundheitsbehörde informieren (Gesundheitshotline 1450),

c) deren Anweisung strikt befolgen und

d) der Vereinsführung von diesen Anweisungen berichten.

3) Ist ein bestätigter Fall aufgetreten, so hat die Vereinsführung, sobald sie Kenntnis davon

erlangt, die Gesundheitsbehörde zu informieren.

 

§ 4. Verhalten während der Sportausübung

1) Für die Dauer der Sportausübung (Einzel oder Doppel) auf dem Tennisplatz gelten keine

Einschränkungen.

2) Bei Verlassen des Tennisplatzes für Pausen oder zur Benützung von Feuchträumen gelten die

nachfolgend angeführten Regeln für das „Verhalten vor und nach der Sportausübung“.

 

§ 5. Verhalten vor und nach der Sportausübung

1) Für den Zeitraum vor und nach der Sportausübung gelten für das Verweilen in der

Sportstätte die Regeln für das Gastgewerbe (bei Kantinenbetrieb), bzw. für Zusammenkünfte

und Sportstätten (wenn der Kantinenbetrieb nicht in Anspruch genommen wird).

2) Kantinenbetrieb (siehe auch § 6 der COVID-19-ÖV):

a) Personen dürfen in einer Gruppe von maximal 10 Personen zuzüglich minderjähriger

Kinder (im Clubhaus maximal 4 Personen zuzüglich minderjähriger Kinder) an einem

ihnen zugewiesenen Verabreichungsplatz ohne Maskenpflicht verweilen.

b) Zwischen den Verabreichungsplätzen von unterschiedlichen Personengruppen

müssen mindestens 2 Meter Abstand bestehen.

c) Bei Verlassen des zugewiesenen Verabreichungsplatzes (z.B. um den Sanitärbereich

aufzusuchen) besteht Maskenpflicht bzw. muss zu anderen Personen ein Abstand

von mindestens 2 Metern eingehalten werden.

d) Die Verabreichungsplätze dürfen sich nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle

erfolgen.

e) Die Verabreichungsplätze sind beschriftet und der für jede Person zugewiesene

Verabreichungsplatz muss in der Anwesenheitsliste dokumentiert werden.

3) Kein Kantinenbetrieb (siehe auch § 8 und § 13 der COVID-19-ÖV):

a) Jede Person muss zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,

einen Abstand von mindestens 2 Metern einhalten.

b) Mit Ausnahme von Feuchträumen besteht eine Maskenpflicht.

 

§ 6. Zuschauer

1) Personen, die weder den Kantinenbetrieb in Anspruch nehmen noch die Sportstätte im

Auftrag des Tennisvereins (z.B. um die Kantine zu betreiben) oder zur Sportausübung

betreten, gelten als Zuschauer.

2) Die Anzahl der Zuschauer, die zur gleichen Zeit pro Platz verweilen dürfen, ist mit 10

Personen begrenzt (eine größere Anzahl ist anzeigepflichtig).

3) Zuschauer müssen zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen

Abstand von mindestens 2 Metern einhalten und eine Maske tragen.


§ 7. Spezifische Hygienemaßnahmen / Sanitärbereiche

1) Die WC-Anlagen, Dusch- und Waschräume werden regelmäßig gereinigt.

2) An mehreren Stellen befinden sich Desinfektionsmittel.

3) Pro Kabine darf sich jeweils höchstens eine Person im Umziehbereich und eine Person im

Duschbereich aufhalten.

§ 8. Zusammenfassung / Merkblatt

1) Es dürfen nur Personen mit geringer epidemiologischer Gefahr („3G“) die Sportstätte

betreten.

2) Jede Ankunft bzw. jedes Verlassen wird in einer Liste erfasst und der 3G-Nachweis durch eine

vom Verein bevollmächtigte Person bestätigt.

3) Eine mögliche Infektion mit SARS-CoV-2 ist umgehend bekanntzugeben.

4) Bei Kantinenbetrieb gelten für die Sportstätte (mit Ausnahme der Tennisplätze) die gleichen

Regeln wie in der Gastronomie: Im Freien dürfen jeweils bis zu 10 Personen bzw. im

Clubhaus bis zu 4 Person an einem zugewiesenen Platz gemeinsam verweilen (ohne

Abstandsregeln und ohne Maske). Bei Verlassen des Platzes besteht Maskenpflicht und der

2-Meter-Mindestabstand.

5) Ohne Kantinenbetrieb muss zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,

einen Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten und eine Maske getragen werden.

6) Hygienemaßnahmen:

a. Regelmäßiges Händewaschen.

b. Benutzung des an mehreren Stellen zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittels.

c. Verwendung von FFP2-Masken und Einhaltung des 2-Meter-Mindestabstandes, wo

dies möglich ist.

User ImageMarkus Luger, 18. Mai 2021