Liebe Mitglieder,
ab 19.05.2021 sind wir vor einige Herausforderungen gestellt.
Nachfolgend unser Präventionskonzept.
Wichtig: Eintragungspflicht, bzw. Bestätigung das ein geringes epidemiologisches besteht (GGG) mittels Liste beim Clubhaus.
Liebe Mitglieder,
ab 19.05.2021 sind wir vor einige Herausforderungen gestellt.
Nachfolgend unser Präventionskonzept.
Wichtig: Eintragungspflicht, bzw. Bestätigung das ein geringes epidemiologisches besteht (GGG) mittels Liste beim Clubhaus.
COVID-19-Präventionskonzept zur Minimierung des
Infektionsrisikos mit SARS-CoV-2
für die Sportstätte des Tennisvereins UTC Hofstetten-Grünau
Sportstätte: Sportplatzstraße 12, 3202 Hofstetten
COVID-19-Beauftragter: Andreas Rauch
Erstellungsdatum, Version: 18.05.2021, Version 01
COVID-19-ÖV = 214. Verordnung: COVID-19-Öffnungsverordnung-COVID-19-ÖV und 1. Novelle zur COVIC-19-Öffnungsverordnung
Inhaltsverzeichnis:
§ 1. Allgemeines
§ 2. Anwesenheitslisten
§ 3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer (möglichen) Infektion mit SARS-CoV-2
§ 4. Verhalten während der Sportausübung
§ 5. Verhalten vor und nach der Sportausübung
§ 6. Zuschauer
§ 7. Spezifische Hygienemaßnahmen / Sanitärbereiche
§ 8. Zusammenfassung / Merkblatt
Anhang: Anwesenheitsliste
§ 1. Allgemeines
1) Unabhängig vom Anlass (Sportausübung im Rahmen des Trainingsbetriebs, der Meisterschaft
oder eines Turnieres, Benützung der Kantine, Zuschauen) ist ein Verweilen auf der
Sportstätte des Tennisvereins nur unter Einhaltung der in diesem Konzept angeführten
Regeln zulässig.
2) Die Sportstätte darf nur von Personen mit einer geringen epidemiologischen Gefahr
(Definition der „3G“ gemäß der COVID-19-ÖV) betreten werden.
a) Ausnahmen: Abwehr von unmittelbaren Gefahren oder dringende Wartungsarbeiten
durch Personen, die von der Vereinsführung dazu ermächtigt werden.
3) Zwischen 22 Uhr und 5 Uhr muss die Sportstätte geschlossen sein.
4) Die maximale Anzahl an Personen, die gleichzeitig in der Sportstätte verweilen dürfen, ist mit
50 beschränkt. Aufgrund der Größe der Anlage ist dadurch gewährleistet, dass es zu keinen
unkontrollierten Personenströmen kommen kann.
5) Eine Zusammenfassung der wichtigsten Punkte dieses Konzeptes werden an mehreren
Stellen in der Sportstätte ausgehängt.
§ 2. Anwesenheitslisten
1) Um eine lückenlose Nachvollziehbarkeit zu gewährleisten (damit im Falle einer Infektion mit
SARS-CoV-2 sofort die Behörden informiert werden können), muss jedes Betreten und
Verlassen der Sportstätte in einer Anwesenheitsliste dokumentiert werden (nach Ablauf von
28 Tagen werden diese Listen vernichtet), siehe auch Liste im Anhang.
2) In der Anwesenheitsliste muss zusätzlich der Nachweis der geringen epidemiologischen
Gefahr vermerkt werden und von einer vom Vorstand des Tennisvereins bevollmächtigten
Person bestätigt werden.
3) Bei Benützung des Kantinenbetriebes muss auch der zugehörige Verabreichungsplatz in der
Anwesenheitsliste dokumentiert werden.
§ 3. Regelungen zum Verhalten bei Auftreten einer (möglichen) Infektion mit SARS-CoV-2
1) Bei Krankheitssymptomen jeglicher Art ist für die betroffene Person keine Sportausübung
gestattet bzw. ist eine ggf. laufende Sportausübung sofort einzustellen.
2) Die betroffene Person muss
a) die Sportstätte umgehend verlassen,
b) die zuständige Gesundheitsbehörde informieren (Gesundheitshotline 1450),
c) deren Anweisung strikt befolgen und
d) der Vereinsführung von diesen Anweisungen berichten.
3) Ist ein bestätigter Fall aufgetreten, so hat die Vereinsführung, sobald sie Kenntnis davon
erlangt, die Gesundheitsbehörde zu informieren.
§ 4. Verhalten während der Sportausübung
1) Für die Dauer der Sportausübung (Einzel oder Doppel) auf dem Tennisplatz gelten keine
Einschränkungen.
2) Bei Verlassen des Tennisplatzes für Pausen oder zur Benützung von Feuchträumen gelten die
nachfolgend angeführten Regeln für das „Verhalten vor und nach der Sportausübung“.
§ 5. Verhalten vor und nach der Sportausübung
1) Für den Zeitraum vor und nach der Sportausübung gelten für das Verweilen in der
Sportstätte die Regeln für das Gastgewerbe (bei Kantinenbetrieb), bzw. für Zusammenkünfte
und Sportstätten (wenn der Kantinenbetrieb nicht in Anspruch genommen wird).
2) Kantinenbetrieb (siehe auch § 6 der COVID-19-ÖV):
a) Personen dürfen in einer Gruppe von maximal 10 Personen zuzüglich minderjähriger
Kinder (im Clubhaus maximal 4 Personen zuzüglich minderjähriger Kinder) an einem
ihnen zugewiesenen Verabreichungsplatz ohne Maskenpflicht verweilen.
b) Zwischen den Verabreichungsplätzen von unterschiedlichen Personengruppen
müssen mindestens 2 Meter Abstand bestehen.
c) Bei Verlassen des zugewiesenen Verabreichungsplatzes (z.B. um den Sanitärbereich
aufzusuchen) besteht Maskenpflicht bzw. muss zu anderen Personen ein Abstand
von mindestens 2 Metern eingehalten werden.
d) Die Verabreichungsplätze dürfen sich nicht in unmittelbarer Nähe der Ausgabestelle
erfolgen.
e) Die Verabreichungsplätze sind beschriftet und der für jede Person zugewiesene
Verabreichungsplatz muss in der Anwesenheitsliste dokumentiert werden.
3) Kein Kantinenbetrieb (siehe auch § 8 und § 13 der COVID-19-ÖV):
a) Jede Person muss zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
einen Abstand von mindestens 2 Metern einhalten.
b) Mit Ausnahme von Feuchträumen besteht eine Maskenpflicht.
§ 6. Zuschauer
1) Personen, die weder den Kantinenbetrieb in Anspruch nehmen noch die Sportstätte im
Auftrag des Tennisvereins (z.B. um die Kantine zu betreiben) oder zur Sportausübung
betreten, gelten als Zuschauer.
2) Die Anzahl der Zuschauer, die zur gleichen Zeit pro Platz verweilen dürfen, ist mit 10
Personen begrenzt (eine größere Anzahl ist anzeigepflichtig).
3) Zuschauer müssen zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben, einen
Abstand von mindestens 2 Metern einhalten und eine Maske tragen.
§ 7. Spezifische Hygienemaßnahmen / Sanitärbereiche
1) Die WC-Anlagen, Dusch- und Waschräume werden regelmäßig gereinigt.
2) An mehreren Stellen befinden sich Desinfektionsmittel.
3) Pro Kabine darf sich jeweils höchstens eine Person im Umziehbereich und eine Person im
Duschbereich aufhalten.
§ 8. Zusammenfassung / Merkblatt
1) Es dürfen nur Personen mit geringer epidemiologischer Gefahr („3G“) die Sportstätte
betreten.
2) Jede Ankunft bzw. jedes Verlassen wird in einer Liste erfasst und der 3G-Nachweis durch eine
vom Verein bevollmächtigte Person bestätigt.
3) Eine mögliche Infektion mit SARS-CoV-2 ist umgehend bekanntzugeben.
4) Bei Kantinenbetrieb gelten für die Sportstätte (mit Ausnahme der Tennisplätze) die gleichen
Regeln wie in der Gastronomie: Im Freien dürfen jeweils bis zu 10 Personen bzw. im
Clubhaus bis zu 4 Person an einem zugewiesenen Platz gemeinsam verweilen (ohne
Abstandsregeln und ohne Maske). Bei Verlassen des Platzes besteht Maskenpflicht und der
2-Meter-Mindestabstand.
5) Ohne Kantinenbetrieb muss zu anderen Personen, die nicht im gemeinsamen Haushalt leben,
einen Abstand von mindestens 2 Metern eingehalten und eine Maske getragen werden.
6) Hygienemaßnahmen:
a. Regelmäßiges Händewaschen.
b. Benutzung des an mehreren Stellen zur Verfügung gestellten Desinfektionsmittels.
c. Verwendung von FFP2-Masken und Einhaltung des 2-Meter-Mindestabstandes, wo
dies möglich ist.