Satzungen
§ 1 Name und Sitz des Vereins
Der Verein führt den Namen "Sportunion Tennis Club Hofstetten-Grünau", weiterführend bezeichnet als “UTC Hofstetten-Grünau” und hat seinen Sitz in Hofstetten-Grünau, Österreich. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck und Ziele
Der Tennisverein UTC Hofstetten-Grünau hat den Zweck, den Tennissport zu fördern und zu entwickeln. Der Verein strebt die Ausübung und Förderung des Tennissports auf breiter Basis an und bemüht sich insbesondere um die Jugendförderung.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Die Aufnahme neuer Mitglieder erfolgt durch Registrierung und Abschluss einer neuen Mitgliedschaft auf der Webseite https://hofstetten.tennisplatz.info oder durch einen schriftlichen Antrag an den Vorstand. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Folgende Mitgliedschaften werden angeboten:
Ordentliche Mitglieder: Damen und Herren ab dem 19. Geburtstag
Jugendmitglieder: Jugendliche ab dem 15. Geburtstag bis zum vollendeten 18. Lebensjahr
Kinder: Kinder ab dem 6. Geburtstag bis zum vollendeten 14. Lebensjahr
Außerordentliche Mitglieder: Personen, die die Vereinstätigkeit durch finanzielle Unterstützung fördern
Ehrenmitglieder: Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden
§ 4 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder haben das Recht an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu nutzen. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins zu wahren, die Beiträge fristgerecht zu entrichten und die Satzungen des Vereins zu beachten. Der Mitgliedsbeitrag gilt jeweils für ein Kalenderjahr und ist zu Jahresbeginn, aber spätestens vor der ersten Benützung der Anlage, fällig.
§ 5 Ausschluss eines Mitglieds
Eine 2/3 Mehrheit des Vorstandes kann den Ausschluss eines Mitglieds erklären. Das ausgeschlossene Mitglied ist mittels eingeschriebenen Briefes zu verständigen.
§ 6 Saisongäste
Saisongäste bzw. Gastspieler haben das Recht auf Benützung der Sportanlage bzw. der Tennisplätze im Rahmen der Platzordnung.
§ 7 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
§ 8 Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins und entscheidet über grundsätzliche Angelegenheiten. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen. Sie wird vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einberufen.
§ 9 Vorstand
Der Vorstand besteht zumindest aus einem Präsidenten, einem Schriftführer und einem Kassier sowie zwei Rechnungsprüfern. Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins und vertritt ihn nach außen. Die Amtszeit des Vorstands beträgt zwei Jahre.
§ 10 Finanzordnung
Der Verein finanziert sich durch Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige Einnahmen. Die Finanzen des Vereins werden durch den Kassier verwaltet und jährlich im Vorfeld der Mitgliederversammlung durch die Kassenprüfer überprüft.
§ 11 Satzungsänderungen
Diese Satzungen können nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen geändert werden.
§ 12 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.